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   LSG Bayern, 23.05.2012 - L 10 AL 207/11   

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LSG Bayern, 23.05.2012 - L 10 AL 207/11 (https://dejure.org/2012,31170)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.05.2012 - L 10 AL 207/11 (https://dejure.org/2012,31170)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - L 10 AL 207/11 (https://dejure.org/2012,31170)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 57/94

    Anhörung bei der Feststellung der Prozeßunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten,

    Auszug aus LSG Bayern, 23.05.2012 - L 10 AL 207/11
    Maßgebend ist danach, ob der Kläger in dem noch für eine Förderung der Teilnahme im Berufsbildungsbereich zur Verfügung stehenden Zeit von längstens zwei Jahren (§ 40 Abs. 3 SGB IX) eine Entwicklung nehmen wird, die ihn befähigt, im Werkstattbereich mit einem Personalschlüssel von 1:12 mitzuarbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.1995 - 11 RAr 57/94 - Juris Rn.27 = BSGE 76, 178ff).

    Sie bestimmt nicht die Voraussetzungen der Förderung von behinderten Menschen durch die Beklagte im Rahmen der Rehabilitation (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.1995 aaO Rn.25), denn der Einzelne hat keinen Anspruch auf eine bestimmte personelle Ausstattung des Maßnahmenträgers (vgl. Pahlen in Neumann/ Pahlen/Majerski-Pahlen , SGB IX, 12. Aufl., § 9 WVO Rn. 8).

    Vorliegend kann offen bleiben, ob - wie vom Kläger vorgetragen - die "neueste Rechtsprechung" des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R) zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses und Sachleistungsverschaffungsanspruch, auf die Rehabilitationsleistungen der Beklagten zu übertragen ist, denn insoweit handelt es sich nicht um Sachleistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA), sondern um Geldleistungen zur Förderung der Teilnahme an Maßnahmen einer WfbM (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.1995 aaO Rn.24).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.05.2012 - L 10 AL 207/11
    Vorliegend kann offen bleiben, ob - wie vom Kläger vorgetragen - die "neueste Rechtsprechung" des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R) zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses und Sachleistungsverschaffungsanspruch, auf die Rehabilitationsleistungen der Beklagten zu übertragen ist, denn insoweit handelt es sich nicht um Sachleistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA), sondern um Geldleistungen zur Förderung der Teilnahme an Maßnahmen einer WfbM (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.1995 aaO Rn.24).

    Die in diesem Zusammenhang vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R) führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis, denn Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, der Sozialleistungsträger habe einem Berechtigten eine Sachleistung zu verschaffen und trete in diesem Zusammenhang dem Schuldverhältnis bei, auf dessen Grundlage der Berechtigten gegenüber dem Leistungserbringer verpflichtet ist, die in Anspruch genommenen Leistungen zu bezahlen, so dass der Anspruch auf Verschaffung der Sachleistung kongruent ist mit dem Anspruch des Leistungserbringers gegen den Berechtigten.

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

    Auszug aus LSG Bayern, 23.05.2012 - L 10 AL 207/11
    Ist eine völkerrechtliche Norm in den Rang des Gewohnheitsrechts erwachsen, sind die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert, innerstaatliches Recht in einer die Norm verletzenden Weise auszulegen und anzuwenden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01 ua - Juris Rn. 53 = NJW 2007, 499-504 mwN).

    Die vom Kläger in Bezug genommen Normen der Art. 26 und 27 UN-BRK sind jedoch nicht so hinreichend bestimmt, um aus diesen Regelungen unmittelbar einen Individualanspruch auf Zuweisung in die vom Kläger angestrebte Maßnahme ableiten zu können (vgl. zum "self-executing " einer Norm auch BVerfG, Beschluss vom 19.09.2006 aaO Rn.54 mwN).

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 22/93

    Eignung eines Behinderten zur Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich

    Auszug aus LSG Bayern, 23.05.2012 - L 10 AL 207/11
    Zutreffende Klageart ist vorliegend die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, denn er begehrt die Zuweisung dem Grunde nach in den Eingangsbereich - und folgend den Berufsbildungsbereich - der konkret benannten Einrichtung des Maßnahmenträgers, die P.-Werkstätten der Lebenshilfe A-Stadt gGmbH (vgl. zur Notwendigkeit einer Feststellungsklage soweit der Maßnahmenträger noch nicht feststeht: BSG, Urteil vom 10.03.1994 - 7 RAr 22/93 - Juris Rn.21 = SozR 3-4100 § 58 Nr. 6).

    Steht dagegen von vornherein fest, dass der behinderte Mensch - auch nach Teilnahme am Eingangsverfahren und nach dem Durchlaufen des Berufsbildungsbereiches - die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Arbeitsbereich nicht erfüllen wird, hat er keinen Anspruch auf Förderung nach dem SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1994 - 7 RAr 22/93 - Juris Rn.36 = SozR 3-4100 § 58 Nr. 6).

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